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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Angebot und Angebotsunterlagen

1.1 Unsere Angebote sind freibleibend, soweit nicht anders in der schriftlichen Auftragsbestätigung bestimmt. Technische Änderungen sowie Änderungen in Farbe, Form und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie z.B. Kostenvoranschläge, Zeichnungen, Abbildungen, Maß- und Gewichtsangaben sind nur annähernd maßgebend. Wir behalten uns alle Urheber- und Eigentumsrechte vor. Ferner dürfen diese Unterlagen nicht an Dritte zugänglich gemacht  werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als "vertraulich" bezeichnet werden.

1.2 Mit seiner Bestellung gibt der Kunde ein verbindliches Angebot ab. Wir sind berechtigt, innerhalb von 2 Wochen nach Eingang bei uns, dieses Vertragsangebot anzunehmen. Bestellungen gelten erst dann als angenommen, wenn sie schriftlich bestätigt sind.

 

2. Geltungsbereich

2.1 Für unsere Leistungen und Lieferungen gelten ausschließlich unsere Geschäftsbedingungen; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hä tten schriftlich und ausdrücklich Ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers die Leistung und Lieferung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführen. Sofern die Einkaufsbedingungen des Auftraggebers schriftlich vereinbart sein sollten, gelten unsere Geschäftsbedingungen ergänzend.

 

3. Lieferumfang

3.1 Für den Umfang der Leistungen und Lieferungen ist ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung ma ßgebend.

3.2 Die Lieferung erfolgt unter Berücksichtigung der anerkannten Regeln der Technik und unseren Werksnormen. Sie entspricht den zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültigen Vorschriften für Fahrtreppen, Aufzüge, Fahrsteige und Fö rderanlagen. Die für den Einbau nötigen Betriebsanleitungen und Anzeigenunterlagen zur behördlichen Abnahme des maschinellen Teils der Anlage, werden von uns zur Verfügung gestellt.Fertigungs-zeichnungen gehören nicht zum Lieferumfang.

3.4 Der Auftraggeber hat rechtzeitig bauliche und andere erforderliche Genehmigungen einzuholen, die behördliche Abnahme der Anlage zu beantragen und die Kosten für diese zu tragen. Es ist Sache des Auftraggebers sich Kenntnis über die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen zu verschaffen für den Betrieb von: Aufzügen, Fahrsteigen, Fahrtreppen und F örderanlagen, sowie deren jeweiligen Komponenten. Auflagen der Genehmigungsbehörden werden nur berücksichtigt, wenn sie uns rechtzeitig bekanntgegeben und von uns schriftlich bestätigt wurden.

3.5 Teillieferungen sind zulässig, es sei denn, sie sind für den Auftraggeber nicht sinnvoll nutzbar. Teillieferungen k önnen gesondert in Rech nung gestellt werden.

 

4. Lieferzeit

4.1 Die Lieferzeit  beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung und Genehmigung des Auftraggebers aller für die Ausführung erforderlichen Einzelheiten und Zeichnungen sowie Vorlage aller erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Eingang aller vereinbarten Anzahlungen. Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, um den der Auftraggeber mit seinen vertraglichen Verpflichtungen in Verzug ist. Die Lieferzeit gilt als von uns eingehalten, wenn bis zu Ihrem Ablauf der Liefergegenstand das jeweilige Werk verlassen hat.

4.2 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt höherer Gewalt oder anderer unvorhersehbarer Ereignisse, die außerhalb unseres unmittelbaren Einflußbereiches liegen - gleichviel ob sie bei uns oder bei Vorlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines Verzuges unsererseits eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen dem Auftraggeber baldm öglichst mitteilen. Wird auf Grund höherer Gewalt oder anderer unvorhersehbarer Ereignisse die Leistung oder Lieferung dauerhaft unmöglich, werden wir endgültig von der Leistung befreit.

 

5. Versand

5.1 Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, bestimmen wir die Art der Versendung sowie Spediteur  und Frachtfü hrer.Soweit auch der Transport zum innerbetrieblichen, innerhäuslichen Aufstellungsort von uns in der Auftragsbestä tigung zugesagt worden ist, hat der Auftraggeber alle räumlichen und technischen Voraussetzungen hierzu vorzubereiten.

5.2 Bei Geschäften mit Unternehmen gilt in Bezug auf den Gefahrenübergang folgendes: Mit der Anlieferung amvereinbarten Bestimmungsort ( Werk / Warenannahmestelle des Auftraggebers ) geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.

5.3 Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden, bis auf Paletten, nicht zurü ck genommen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.

 

6. Montageleistung

6.1 Von Seiten des Auftraggebers müssen die Bauarbeiten sowie räumlichen und technischen Voraussetzungen soweit Fortgeschritten sein, dass die Montage an Wochentagen zu den üblichen Arbeitszeiten ungehindert und zügig durchgeführt werden kann. Werden Überstunden aufgrund gegenseitiger Vereinbarung geleistet, so erhöht sich die Auftragssumme entsprechend den tariflichen Zuschlägen. Das bei den Umbauarbeiten frei werdende Material verbleibt im Eigentum des Auftraggebers, jedoch sind wir bereit, dieses im Auftrag des Auftraggebers auf dessen Kosten zu entsorgen. Muß die Montage wegen Bauverzögerung unterbrochen werden oder verzögert sich die Beendigung der Arbeiten infolge verspäteter behördlicher Abnahme ohne unser Verschulden, so trägt der Auftraggeber die sich daraus ergebenden Mehrkosten und Schäden. In unserem Angebot genannten oder dieser beigefügten "Leistungsabgrenzung" sind Leistungen und Arbeiten des Auftraggebers vor Montagebeginn, während der Montage und zur Sicherstellung einer mängelfreien TÜV-Abnahme Diese Arbeiten und Leistungen sind vom Auftraggeber rechtzeitig und ordnungsgemäß auszuführen.

6.2 In unserem Angebot genannten oder dieser beigefügten "Leistungsabgrenzung" sind Leistungen und Arbeiten des Auftraggebers vor Montagebeginn, während der Montage und zur Sicherstellung einer mängelfreien TÜV-Abnahme genannt. Diese Arbeiten und Leistungen sind vom Auftraggeber rechtzeitig und ordnungsgemäß auszuführen.

6.3 Für Montagefristen und Montagetermine  gilt das in Ziff. 4 aufgeführte entsprechend.

 

7. Übergabe und Abnahme, Fertigstellung

7.1 Fertigstellung, Abnahme und Inbetriebnahme von Anlagen können zeitlich auseinanderfallen. Unabhängig von einer Abnahme sind die Anlagen auch dann fertiggestellt, wenn sie wegen Strommangels, unfertiger Gebäude und dergleichen noch nicht benutzt werden können. Werden Beanstandungen der Behörde, der Energieversorgung oder des Auftraggebers vorgebracht, ohne dass der Betrieb der Anlage verhindert wird, sind Verschiebungen der Zahlungstermine ausgeschlossen.

7.2 Sofern wir die Montage der Anlagen durchführen, wird diese nach erfolgter Montage unmittelbar übergeben. Der Auftraggeber hat die Anlage nach Anzeige binnen 12 Werktagen nach der Durchführung der gesetzlich veranlaßten Abnahme seinerseits abzunehmen. Die Abnahme kann vom Auftraggeber nicht wegen Beanstandungen verweigert werden, die die Funktionsfähigkeit der Anlage nicht wesentlich beeinträchtigen.

 

8. Preise und Zahlungsbedingungen

8.1 Unsere Preise sind Netto-Verkaufspreise zzgl. der zum Zeitpunkt der Lieferung gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer. Und verstehen sich, sofern nicht anders in der Auftragsbestätigung bestimmt, für Lieferungen einschl. Verpackung im Innland als "frachtfrei benannten Bestimmungsort". Zahlungsbedingungen: 30% der Auftragssumme sind bei Auftragserteilung fällig, 60% bei Montagebeginn, die restlichen 10% nach Endmontage und Rechnungserhalt.

8.2 Alle Zahlungen einschl. Anzahlungen sind binnen 10 Tage nach Erhalt der Rechnung  ohne jeden Abzug zu leisten. Der Zugang der Rechnung stellt ein Ereignis im Sinne des § 286 Abs. 2, Nr. 2, BGB dar.

8.3 Nach entsprechender schriftlicher Vorankündigung gegenüber dem Auftraggeber behalten wir uns bei Zahlungsverzug die Unterbrechung der geschuldeten Arbeiten und/oder die Zurückbehaltung weiterer Lieferungen ebenso vor wie noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Auch können wir eine Weiterveräußerung und -verarbeitung der gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe auf Kosten des Auftraggebers verlangen. Wir haben zur Absicherung unserer Forderungen jederzeit Anspruch auf übliche Sicherheiten, auch wenn unsere Forderungen bedingt oder befristet sind. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber zu, - wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

 

9. Eigentumsvorbehalt

9.1 Bei Verträgen mit Unternehmern behalten wir uns das Eigentum bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor.

9.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, gesetzliche erforderliche Inspektions- und Wartungsarbeiten  auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.

9.3 Bei Verbindungen der Vorbehaltsware durch den Auftraggeber mit beweglichen Sachen steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Gegenstände zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung mit einem Geb äude oder Grundstück, stehen uns neben den vertraglichen und gesetzlichen Ansprüchen gegen den Auftraggeber sämtliche daraus entstehenden Ansprüche gegen den Eigentümer zu.

9.4 Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware nur im ordentlichen Geschäftsgang und solange er nicht im Verzug ist veräu ßern, jedoch mit der Maßgabe, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den nachfolgenden Absätzen auf uns ü bergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Auftraggeber nicht berechtigt. Die Forderungen des Auftraggebers aus der Weiterveräu ßerung der Vorbehaltsware oder aus Verwendung im Rahmen eines Werk- oder Werklieferungsvertrages werden bereits jetzt an uns abgetreten. Der Auftraggeber ist berechtigt, Forderungen aus der Verwendung oder Veräußerung gem. vorstehendem Absatz bis zu unserem jederzeitigen Widerruf einzuziehen. Zur Abtretung der Forderung ist der Auftraggeber in keinem Fall befugt. Auf unser Verlangen ist der Auftraggeber verpflichtet, seine Arbeitnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben/ zur Verfügung zu stellen.

9.5 Wir sind zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt, wenn der  Auftraggeber mit einer ihm obliegenden Vertragspflicht in Verzug ist, bei Zahlungseinstellung, Vergleichs- oder Insolvenzantrag über das Vermögen des Auftraggebers oder wenn begründete Zweifel an seiner Zahlungs- oder Kreditfähigkeit bestehen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

9.6 Wir verpflichten uns, die ausstehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit herauszugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt ausschließlich uns.

9.7 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber diesen sofort auf unsere Eigentumsrechte hinzuweisen und unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle sachdienlichen Informationen und Unterlagen zu übergeben.

 

10. Gewährleistung

10.1 Garantien im Rechtssinne erhält der Auftraggeber von uns nicht. Etwaige Herstellergarantien bleiben hiervon unberü hrt.

10.2 Gegenüber Unternehmen gilt darüber hinaus folgendes:

a) Wir leisten für Mängel zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

b) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber grundsätzlich nach seiner Wahl Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Bei lediglich geringfügigen Mängeln ist ein Rücktritt ausgeschlossen.

c) Offensichtliche Mängel müssen uns innerhalb einer Frist von 3 Wochen ab Empfang der Ware / Abnahme schriftlich angezeigt werden. Andernfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Beim Auftraggeber liegt die Volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

d) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab dem Zeitpunkt des gesetzlichen Verjährungsbeginns. Dies gilt nicht in den Fällen des§ 438, Abs. 1, Nr. 2 BGB und des §§ 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB.

e) Hinsichtlich der Beschaffenheit der Ware/Leistungen gilt nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Ö ffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
Werden über den Kraftbedarf oder die Leistung von uns bestimmte Angaben gemacht, so gelten diese noch als erfüllt, wenn der Kraftbedarf um nicht mehr als 10 % überschritten und die Leistung um nicht mehr als 10 % unterschritten wird. Die von uns angegebenen Geschwindigkeiten erstrecken sich bezüglich Aufzugsanlagen nicht auf die Anfahr- und Einfahrwege. Geringe Abweichungen von den angegebenen Geschwindigkeiten sind bis zu + / -10% zulässig.
Für die Folgen ungenauer Angaben über die elektrischen Anschlussbedingungen sowie für etwaige Beanstandungen, die sich aus Rück- wirkungen des Anlaufstromes in das Netz ergeben, treten wir nicht ein.

f) Etwaige Rechte des Auftraggebers aus Unternehmensregress (vgl. §§ 478, 479 BGB) bleiben unberührt.

 

11. Haftung für nicht in einem Mangel bestehende Pflichtverletzung

Im Falle von Pflichtverletzungen, die nicht in einem Mangel bestehen, gilt folgendes:

Unsere Haftung für Schäden ist ausgeschlossen, soweit diese nicht auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen von uns, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen. Bei Verletzungen von vertraglichen Kardinalpflichten haften wir jedoch auch für leichte Fahrlässigkeit von uns selbst, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen. Gleiches gilt, sofern es sich um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt. Auch hier haften wir für jede schuldhafte Pflichtverletzung von uns selbst, unserer gesetzlichen Vertreter od. unserer Erfüllungsgehilfen. Unsere Haftung ist begrenzt auf den Leistungsumfang unserer Betriebshaftpflichtversicherung.

Für Unternehmer gilt einschränkend: Im Falle einer leicht fahrlässigen Verletzung von vertraglichen Kardinalpflichten, die nicht mit einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit verbunden sind, beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware/ Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen Durchschnittsschaden.

 

12. Rücktritt

Im Falle der unberechtigten Stornierung des Vertrages durch den Auftraggeber sind wir berechtigt, eine Stornierungsgebühr von 8% (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) der vereinbarten Netto- Auftragssumme zu verlangen, sofern nicht ein h öherer Schaden nachgewiesen werden kann. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines  niedrigeren Schadens vorbehalten.

 

13. Schlußbestimmungen

Erweist sich eine Bestimmung dieses Vertrages als unwirksam, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht. Jede Änderung des ursprünglich abgeschlossenen Vertrages bedarf ebenso der Schriftform wie die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

Dieser Vertrag unterliegt dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

Ist der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, gilt folgendes:

Vorbehaltlich eines abweichenden ausschließlichen Gerichtsstandes wird unser Geschäftssitz als Gerichtsstand vereinbart.

Wir sind jedoch zur Erhebung einer Klage oder der Einleitung sonstiger gerichtlicher Verfahren am allgemeinen Gerichtsstand bzw. Sitz des Auftraggebers berechtigt.


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Tel: 040 / 607 863 99
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